BGH zur Vereinbarung einer Sicherheit in AGB
§ 648a BGB gibt dem Bauhandwerker das Recht, von seinem Auftraggeber die Gestellung einer Sicherheit für sein Vorleistungsrisiko zu verlangen. Absatz 6 der Vorschrift schließt dies aber aus, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen lässt. Der für das Bauvertragsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshof weist nun dem Bauhandwerk einen Weg, auch in derartigen Fällen dem Forderungsausfallrisiko zu begegnen.