Änderungen bei Baugeldverwendung

Das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen wurde zum 1. Januar 2009 durch das Forderungssicherungsgesetz aktualisiert und in Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) umbenannt.

Es begründet eine Treuhänderschaft des General-/ Hauptunternehmers im Verhältnis zum Nachunternehmer, gilt jedoch zugleich für alle im Rahmen eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages unmittelbar an der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerkes Beteiligten. Baugeld ist nun jede (Abschlags-)zahlung, die der Unternehmer von seinem Auftraggeber erhält. Das Baugeld muss grundsätzlich gesondert verwahrt werden, ist vor dem Zugriff Dritter zu schützen und darf nicht für beliebige Zwecke verwendet werden. Nur die auf der konkreten Baustelle tätigen Unternehmen dürfen damit für ihre Leistungen bezahlt werden.

Erbringt der General-/Hauptunternehmer selbst Bauleistungen darf er nach dem seit 4. August 2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Bauforderungssicherungsgesetz Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

Wird die Baugeldverwendungspflicht verletzt, kommt bei Forderungsausfall der Baubeteiligten eine persönliche Haftung der Verantwortungsträger des General-/Hauptunternehmers in Betracht. Dieser Haftungsdurchgriff kann insbesondere im Falle der Insolvenz des General-/Hauptunternehmers von Bedeutung sein.