Nichts verschenken, Sicherheiten zurückverlangen!
Bauherren stehen heute Gewährleistungseinbehalte oder -bürgschaften zu. Das ist ihr gutes Recht.
Allerdings haben auch die Bauunternehmen und Handwerksbetriebe, die die Sicherheiten stellen, das Recht, ihre Leistungen zurückzufordern. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Viele Unternehmer wissen nicht, dass die Sicherheit gemäß §17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bereits nach zwei Jahren zurückverlangt werden kann, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Wenig bekannt ist auch: Gemäß §17 Abs. 6 VOB/B muss der Auftraggeber das einbehaltene Geld auf einem Konto anlegen. Und darüber dürfen nur er und der Handwerker gemeinsam verfügen.
Die ARGE Baurecht rät: Firmen sollten hier aufmerksam sein, nichts verschenken und Sicherheiten rechtzeitig zurückfordern. Es ist bares Geld! Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.
Vorstehendes gilt nur, wenn im Vertrag eine Sicherheitsleistung und die VOB/B vereinbart ist.