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Haftung des Bauamtes für falsche Bescheide

Bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung einer beantragten Baugenehmigung haftet das Bauamt auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 25.10.2007 (Az.: III ZR 62/07) klargestellt.

Ein Grundstückseigentümer in Brandenburg hatte für die Sanierung und Instandsetzung seiner Immobilie einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt. Die Baugenehmigung wurde jedoch zu Unrecht verweigert, so dass er das Grundstück nur für einen deutlich geringeren Preis veräußern konnte. Für den dadurch erlittenen Schaden verlangte er Ersatz.

Zu Recht, wie der BGH nun entschied: Der Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung einer beantragten Baugenehmigung ist auf den Ausgleich aller Nachteile gerichtet, die bei pflichtgemäßem Handeln der Behörde vermieden worden wären. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie wenn sein Gesuch rechtzeitig und zutreffend beschieden worden wäre.