
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des KaufvertragsUpdatepflicht für Handwerksbetriebe
Am 25.06. 2021 wurde das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags verabschiedet. Zum 01.01.2022 sind die neuen Regelungen für das BGB in Kraft getreten. Geregelt wird der der Verkauf von Produkten, die digitale Elemente enthalten, die für die Funktionsweise des Produktes erforderlich sind (funktionales Kriterium). Dazu gehören u.a. Heizkessel, Pumpen, Kraftfahrzeuge, Fernseher, Satellitenanlagen, sowie Sensoren und Aktoren (z.B. bei Smart Homes).
Nach den neuen Regelungen hat ein Käufer das Recht vom Verkäufer mit Softwareaktualisierungen versorgt zu werden, wenn der Kaufvertrag dies nicht eindeutig anders regelt. Handwerksbetriebe, die also solche Produkte verkaufen stehen gegenüber ihren Kunden in der Pflicht entsprechende Updates anzubieten.
Alternativ kann die Updatepflicht auf Dritte (idealerweise den Hersteller) übertragen werden. Handwerksbetrieben wird daher empfohlen die Verträge mit den Herstellern entsprechend anzupassen und eine Klausel zur Updatepflicht aufzunehmen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Kaufvertrag mit dem Kunden um eine Klausel zu erweitern, die eine Abweichung von der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB beinhaltet. Der Kunde muss vor der Unterzeichnung explizit auf diese Abweichung hingewiesen werden.
Ansprechpartner:
Berater für Innovation und Technologie im Handwerk (BIT) sowie Teamleiter Technik und Innovation
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