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Schornsteinfegerhandwerk: neuer Mindestentgelt -Tarifvertrag

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestentgelt-Tarifvertrags im Schornsteinfegerhandwerk wurde am 06. Februar 2019  im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erging mit Wirkung vom 1. Oktober 2018. Damit gilt ab diesem Zeitpunkt ein bundeseinheitlicher Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk in Höhe von 13,20 € brutto pro Stunde.

Der Mindestentgelt-Tarifvertrag ist erstmals zum 31. Dezember 2020 kündbar.

Er gilt bundesweit für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks für Arbeitnehmer, die jeweils zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Auszubildende, Umschüler und Praktikanten werden nicht erfasst.

Verstöße können zu Sanktionen, wie Bußgelder, Strafsanktionen, Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge bzw. auch zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.

Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie unter www.zoll.de.

Für Tarifauskünfte steht das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen während der Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr telefonisch unter: 030/ 90281457 zur Verfügung.