Recht
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Preisauszeichnungen

Seit dem 14. März 1985 besteht die Verordnung zur Regelung der Preisangaben (Preisangabenverordnung), die zuletzt am 1. August 2012 geändert wurde. Ziel der Regelung ist die Preistransparenz und damit die Ermöglichung der Preisvergleiche zum Schutz des Verbrauchers und die Stärkung des Wettbewerbs.

Zur Preisangabe ist jeder verpflichtet, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt (z. B. in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, in Rundfunk und Fernsehen). Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben, und zwar unabhängig von einer Rabattgewährung (Endpreis).  

  1. Auch besteht die Verpflichtung zur Preisangabe für im Versandhandel tätige Unternehmen und für diejenigen, die unter Angabe von Preisen als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern werben.
    Bei diesen Verträgen ist neben dem Endpreis anzugeben, dass die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile bereits in der für Waren und Leistungen geforderten Preisangabe enthalten sind. Zudem sind Angaben über evtl. anfallende Liefer- oder Versandkosten (z.B. Porto, Kosten für Verpackung, Nachnahmegebühr) und deren Höhe vorgeschrieben. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2003.
  2. Die Pflicht zur Angabe des Endpreises wurde für die Fälle der Sommer- oder Winterschlussverkäufe und Jubiläumsverkäufe eingeschränkt: Nach der früheren Rechtslage mussten nochmalige Preisherabsenkungen auf bereits schon herabgesenkte Ware immer ausgezeichnet werden. Diese Pflicht ist seit dem 01.01.2003 für die oben genannten Sonderveranstaltungen entfallen. Danach kann auf die bereits ausgezeichneten reduzierten Preise eine generelle tageweise Preisherabsenkung erfolgen. Danach ist bspw. die Werbung, dass auf bereits reduzierte Ware an der Kasse ein nochmaliger Nachlass gewährt wird, zulässig.

Preisverzeichnisse

Es besteht die Verpflichtung, Preisauszeichnungen für Leistungen bzw. im Rahmen des Fernabsatzvertrages für die Verrechnungssätze in einem Verzeichnis aufzustellen.

Zu diesem Zweck gibt es Musterpreisverzeichnisse für die Leistungen:

  • Abschlepp- und Bergungsunternehmen
  • Bekleidungshandwerk
  • Chemisch-Reinigungsbetriebe
  • Elektro-Reparaturarbeiten
  • Friseurhandwerk
  • Kosmetik
  • Kraftfahrzeug-Reparaturarbeiten
  • Sanitär- und Heizungstechnik
  • Schuhreparaturhandwerk
  • Wäschereien
  • Gaststättenbetriebe

Diese Musterverzeichnisse sind im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 30 vom 14. April 1993 veröffentlicht, wobei eine Ergänzung der Musterverzeichnisse am 16. März 1994 erfolgte. Diese ist im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 25 vom 18. April 1994 veröffentlicht.