Krankenversicherung für alle

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) sind zum 1. April 2007 zahlreiche Änderungen bei der Krankenversicherung eingetreten. Die Änderungen haben teilweise nachhaltige Auswirkungen auch für Handwerksbetriebe und ihre Beschäftigten.

Durch das Gesetz  wird allen, die in der Vergangenheit - aus welchen Gründen auch immer - ihren Krankenversicherungsschutz verloren haben, ein Rückkehrrecht in ihre letzte Versicherung eingeräumt. Betroffen sind in Deutschland wohl 200.000 bis 400.000 auch Selbstständige, die nun wieder Krankenversicherungsschutz erhalten können. Personen, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren, unterliegen seit dem 1. April 2007 der Versicherungspflicht in der GKV. Personen, die zuletzt in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert waren, können eine Versicherung im Standardtarif der PKV verlangen. Seit dem 1. Januar 2009 sind ehemals Privatversicherten in die Pflicht zur Versicherung bei der PKV einbezogen. 

Personen, die jetzt krankenversicherungspflichtig sind, müssen sich selbst bei der jeweiligen Krankenkasse anmelden und dort Beiträge zahlen. Um hohe Nachforderungen zu vermeiden, ist eine sofortige Anmeldung zu empfehlen. Wer mit Beiträgen für diese Versicherung (wieder) für zwei Monate in Rückstand gerät, erhält jedoch nur stark eingeschränkte Leistungen. Die Beiträge müssen in jedem Fall nachgezahlt werden.

Für Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, gilt seit dem 1. April 2007 auch ein neuer ermäßigter Mindestbeitrag von monatlich rund 170 EUR (statt vorher etwa 250 EUR), wenn „Bedürftigkeit" vorliegt. Die Voraussetzungen für die „Bedürftigkeit" werden im Gesetz und in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen geregelt und sind gegenüber den Kassen nachzuweisen.

Seit dem 01.04.2007 wird den gesetzlichen Krankenkassen zudem ermöglicht, für alle Mitglieder neue Wahltarife einzuführen. Bei Inanspruchnahme der meisten Wahltarife bleibt das Mitglied jedoch 3 Jahre an seine Krankenkasse gebunden.

Neu ist auch, dass höher verdienende Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) überschreiten, nun erst  krankenversicherungsfrei werden, wenn sie mindestens 3 Kalenderjahre mit ihrem Arbeitsentgelt die JAG überschritten haben. Dieser Personenkreis kann also künftig erst nach 3 Jahren entscheiden, ob er weiterhin freiwillig gesetzlich versichert bleibt oder sich privat krankenversichern will.

Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter der Adresse http://www.die-gesundheitsreform.de/.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

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