Fax-Sendebericht beweist keinen Zugang
Der bloße OK-Sendevermerk eines Faxgerätes beweist nicht, dass der Empfänger das Faxschreiben auch erhalten hat. Darauf weist der Bonner Informationsdienst "Arbeitsrecht kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber" unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hin. Besonders wichtig ist diese Entscheidung dann, wenn es um die Einhaltung von Fristen geht.
In dem verhandelten Fall hatte ein Anwalt die Lohnansprüche eines Arbeitnehmers per Fax geltend gemacht. Zum Beweis der fristgemäß gestellten Forderung legte er das Sendeprotokoll vor. Der Arbeitgeber behauptet jedoch, dieses Fax nicht erhalten zu haben. Somit seien die Lohnansprüche nicht innerhalb der tarifvertraglich geregelten Ausschlussfristen gestellt worden.
Der Urteilsdienst rät deshalb, sich bei Fax-Schreiben zur Wahrung einer Frist den Zugang immer sofort telefonisch bestätigen zu lassen. Dies sollte jedoch nicht der Arbeitgeber, sondern eine als Zeuge vor Gericht geeignete Person übernehmen, zum Beispiel ein Mitarbeiter. Über den Inhalt des Gesprächs ist dann zu Beweiszwecken eine Notiz mit Datum, Uhrzeit und Angabe des Gesprächsinhaltes anzufertigen. (Aktenzeichen: 5 AZR 169/01 - BAG-Urteil vom 14.08.2002)