EuGH-Urteil zum Widerrufsrecht von Verbrauchern bei außergeschäftlichen WerkverträgenExistenzielle Risiken vermeiden
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.05.2023 (AZ.: C-97/22) zum Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Werkverträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen werden, kann erhebliche Risiken für Handwerksbetriebe mit sich bringen, die im schlimmsten Fall sogar die Existenz bedrohen können. Daher ist es für Unternehmerinnen und Unternehmer im Handwerk unerlässlich, dieser Entscheidung Beachtung zu schenken.
Zum Hintergrund der Entscheidung (stark verkürzt): Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmer einen Vertrag zur Erneuerung der Elektroinstallation in seinem Haus abgeschlossen. Der Vertragsabschluss erfolgte außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers. Nach Abschluss der Arbeiten und Erhalt der Rechnung widerrief der Verbraucher den Vertrag, da das Unternehmen es versäumt hatte, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren.
Der EuGH hat nun entschieden, dass der Verbraucher dem Unternehmer für die erbrachte Werkleistung keine Vergütung zahlen muss und der Unternehmer auch keinen Anspruch auf Wertersatz hat. Der Verbraucher darf die erbrachte Werkleistung kostenfrei behalten. Der EuGH begründet diese Entscheidung damit, dass der Verbraucherschutz Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Unternehmer an einer ordnungsgemäßen Bezahlung ihrer Leistung hat.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass es bei Werkverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, unbedingt erforderlich ist, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher sich bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit an einem Ort treffen, der nicht der Geschäftsraum des Unternehmers ist. Dem Verbraucher muss eine Belehrung über sein Widerrufsrecht sowie ein Muster eines Widerrufsformulars ausgehändigt werden. Das Vorliegen eines Grundes für die Ausübung des Widerrufsrechts oder eine Begründung ist nicht erforderlich.
Ein Unternehmer hat nur dann Anspruch auf Wertersatz, wenn er den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt hat und der Verbraucher den Unternehmer auffordert, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten zu beginnen. Wenn der Verbraucher dennoch innerhalb der Widerrufsfrist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, muss er dem Unternehmer den Wert der bereits erbrachten Leistung erstatten.
Diese Ausführungen gelten ebenfalls für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern.
Die Handwerkskammer berät ihre Mitgliedsbetriebe kostenfrei.