Bundesgerichtshof entscheidet gegen Betreiber eines Branchenverzeichnisses im Internet
Diese Problematik kennen viele Handwerker: Sie bekommen – etwa per Fax – ein "amtlich" wirkendes Formular übersandt. Auf der linken Seite sind Angaben zum Unternehmen enthalten und es wird – typografisch hervorgehoben – um Vervollständigung der Daten und umgehende Rückgabe gebeten. In der Annahme hierzu verpflichtet zu sein, wird dieses Formular unterzeichnet und zurückgesandt. Erst mit der zeitnah ins Haus flatternden Rechnung bemerken viele, dass sie damit einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Branchenverzeichnis in Auftrag gegeben haben.
Zwar finden sich häufig, auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, auf der rechten Seite des Formulars im Fließtext versteckt Angaben zu Vertragslaufzeit und Kosten (hier: zwei Jahre á 773,50 Euro). Diese Klauseln werden aber selbst von aufmerksamen Handwerkern in der Praxis nicht ohne weiteres wahrgenommen.
Da sie so ungewöhnlich sind, dass der Handwerker mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden diese Klauseln daher nicht Vertragsbestandteil, urteilte der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr, wie einer entsprechenden Pressemitteilung vom 26. Juli 2012 zu entnehmen ist.
Dem auf Zahlung in Anspruch genommenen Unternehmen wurde damit letztinstanzlich bestätigt, dass es keinerlei Zahlung leisten muss. Die Entscheidung ist selbstredend nicht auf alle Branchenverzeichnisse übertragbar. Notwendig ist stets eine Prüfung des Einzelfalls.