Forderungssicherungsgesetz

Der Bundestag hat am 26.06.2008 das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) beschlossen. Das Gesetz entspricht langjährigen Forderungen der Handwerksorganisationen. Nach Zustimmung des Bundesrates trat das Gesetz zum 01.01.2009 in Kraft.

Mit Hilfe dieser Regelungen sollen Bauhandwerker schneller an ihr Geld kommen. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, die besonders häufig von den Folgen schlechter Zahlungsmoral betroffen sind, erhalten einen größeren gesetzlichen Schutz.

Erleichterungen bei Abschlagszahlungen
Durch die ab dem 01.01.2009 geltenden Regelungen können Bauhandwerker leichter Abschlagszahlungen verlangen. Das bisherige Erfordernis, dass die abgerechnete Teilleistung ein „in sich abgeschlossenes Bauteil" darstellen muss, entfällt. Zudem können Bauhandwerker, die als Subunternehmer für Generalunternehmen/Bauträger tätig sind, ihre Vergütung beim Generalunternehmen/Bauträger bereits dann fordern, wenn der Hauptauftraggeber/Bauherr die Abnahme erklärt hat. Damit ist die Abnahmeverweigerung von Generalunternehmen/Bauträgern für die Zahlungsfälligkeit nicht mehr von Bedeutung.

Das Gesetz ändert auch die Höhe des so genannten „Druckzuschlags". Der „Druckzuschlag" ist der Betrag, den ein Auftraggeber bei bestehenden Mängeln von der Rechnung des Baubetriebes bis zur Nachbesserung einbehalten darf. Dieser Betrag darf „nur" noch „im Regelfall das Doppelte" (bisher: „mindestens das Dreifache") der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.

Recht auf Vorleistungssicherheiten
Zudem erhalten Bauhandwerker als Ausgleich für ihr Vorleistungsrisiko einen einklagbaren Anspruch gegenüber ihrem Auftraggeber auf Stellung einer Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft). Die Sicherheit kann bis zur Höhe der voraussichtlichen Vergütung verlangt werden. Verbraucher und öffentliche Auftraggeber bleiben von dieser Pflicht jedoch ausgenommen.

Geändert wurde auch der Umgang mit so genannten „Baugeldern". Künftig werden alle Zahlungen, die ein Generalunternehmen/Bauträger zur Weiterleitung an Subunternehmer erhält, als „Baugeld" besonders geschützt. Verstöße gegen die Weiterleitungspflicht von „Baugeldern" können strafrechtlich verfolgt werden und zur persönlichen Haftung der Handelnden führen.

Marcel Pissarius

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