Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Für Schwarzarbeit sind insbesondere Verletzungen von Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach Steuerrecht und Sozialgesetzbuch charakteristisch. Außerdem arbeitet "schwarz", wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und wer bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen den Beginn eines stehenden Gewerbes nicht anzeigt oder nicht im Besitz der erforderlichen Reisegewerbekarte ist. Verstöße gegen diese gewerberechtlichen Regelungen können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Auch Auftraggeber, die in Kenntnis der gewerberechtlichen Unzulässigkeit Arbeiten beauftragen, handeln ordnungswidrig.

Gleichzeitig besteht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung durch Unternehmer bei Werklieferungs- oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Zudem wurde bereits 2004 eine Rechnungsaufbewahrungspflicht des privaten Leistungsempfängers für zwei Jahre geschaffen. Bei Verstoß gegen die Rechnungsausstellungspflicht droht ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR, bei Verstoß gegen die Rechnungsaufbewahrungspflicht kann ein Bußgeld bis zu 500 EUR verhängt werden.

Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bzw. das Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen sind zudem strafbewehrt. Gleichzeitig bestehen potentiell Regressansprüche von Unfallversicherungsträgern gegen Unternehmer bei Unfällen von Schwarzarbeitern.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 1.August 2013 (VII ZR 6/13) klargestellt, dass bei vertraglichen Vereinbarungen, mit denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen ist.

In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien des Ausgangsverfahrens eine Schwarzarbeitsabrede dahingehend getroffen, dass eine Werkleistung ohne Rechnung gegen einen Werklohn von 1.800 EUR erbracht werden sollte. Die Vereinbarung zielte auf eine Hinterziehung der Umsatzsteuer. Später machte die Auftraggeberin Gewährleistungsansprüche wegen festgestellter Mängel geltend.

Bereits die Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 21.12.2012, Az. 1 U 105/11) ging in ihrer Entscheidung davon aus, der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig. Denn die Parteien hätten gegen § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbart hätten, die Werkleistung ohne Rechnung zu erbringen, um den entsprechenden Umsatz den Steuerbehörden zu verheimlichen. Bei den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz handele es sich um Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB, so dass ein beiderseitiger Verstoß der Vertragsparteien gegen diese Bestimmungen zu einer