Anerkennung von Berufsabschlüssen

Ansprechpartner

Sie haben im Ausland eine handwerkliche Berufsqualifikation erworben? Dann wenden Sie sich an die Handwerkskammer Potsdam, wenn Sie in unserem Kammerbezirk arbeiten möchten bzw. wohnen. Wir sind die zuständige Stelle, um Ihren Berufsabschluss zu bewerten und anzuerkennen.



Dana Schneider
Bildungsrecht

Tel. +49 331 3703-224

Fax +49 331 3703-8224

dana.schneider--at--hwkpotsdam.de

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Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Mit dem ab 1. April 2012 in Kraft getretenen "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" (Anerkennungsgesetz) erhalten Personen, mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss, einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz

Wer in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Rumänien, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung bzw. einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Wichtig! Die Möglichkeit der Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses nach den Bestimmungen des Bundesvertriebengesetzes steht ausschließlich anerkannten Spätaussiedlern offen.

Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens

Zwischen Deutschland und einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bestehen zwischenstaatliche Abkommen, die die Gleichstellung staatlich anerkannter Bildungsabschlüsse regeln.

 

Bilaterale Abkommen mit Österreich

In bilateralen Abkommen haben beide Länder vereinbart, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungsabschlüsse gleichgestellt sind.

 

Bilaterale Abkommen mit Frankreich

Auch mit Frankreich gibt es Vereinbarungen über die Gleichstellung von bestimmten Bildungsabschlüssen.

Bildungsabschlüsse, die in den Verordnungen nicht enthalten sind, können nicht pauschal gleichgestellt werden. Es bedarf einer individuellen Prüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG).

Feststellung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages

Anerkennung von in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Berufsabschlüssen.