Anerkennung von Berufsabschlüssen
Ansprechpartner
Sie haben im Ausland eine handwerkliche Berufsqualifikation erworben? Dann wenden Sie sich an die Handwerkskammer Potsdam, wenn Sie in unserem Kammerbezirk arbeiten möchten bzw. wohnen. Wir sind die zuständige Stelle, um Ihren Berufsabschluss zu bewerten und anzuerkennen.
Dana Schneider
Bildungsrecht
Tel. +49 331 3703-224
Fax +49 331 3703-8224
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Mit dem ab 1. April 2012 in Kraft getretenen "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" (Anerkennungsgesetz) erhalten Personen, mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss, einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.
Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Wer in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Rumänien, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung bzw. einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Wichtig! Die Möglichkeit der Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses nach den Bestimmungen des Bundesvertriebengesetzes steht ausschließlich anerkannten Spätaussiedlern offen.
Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
Zwischen Deutschland und einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bestehen zwischenstaatliche Abkommen, die die Gleichstellung staatlich anerkannter Bildungsabschlüsse regeln.
Bilaterale Abkommen mit Österreich
In bilateralen Abkommen haben beide Länder vereinbart, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungsabschlüsse gleichgestellt sind.
- Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Abschluss- oder Gesellenprüfungszeugnissen
- Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Bilaterale Abkommen mit Frankreich
Auch mit Frankreich gibt es Vereinbarungen über die Gleichstellung von bestimmten Bildungsabschlüssen.
- Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen
- Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Bildungsabschlüsse, die in den Verordnungen nicht enthalten sind, können nicht pauschal gleichgestellt werden. Es bedarf einer individuellen Prüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG).
Feststellung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages
Anerkennung von in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Berufsabschlüssen.