Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit

Nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung am 1. August 2004 in Kraft getreten.

Begriff der Schwarzarbeit

In dem Gesetz wird der Begriff der Schwarzarbeit erstmals definiert. Maßgeblich für Schwarzarbeit sind dabei die Verletzung von Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach Steuerrecht und Sozialgesetzbuch.

Außerdem arbeitet "schwarz", wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und wer bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen den Beginn eines stehenden Gewerbes nicht anzeigt oder nicht im Besitz der erforderlichen Reisegewerbekarte ist. Verstöße gegen diese gewerberechtlichen Regelungen können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Auch Auftraggeber, die in Kenntnis der gewerberechtlichen Unzulässigkeit Arbeiten beauftragen, handeln ordnungswidrig.

Hilfeleistungen durch Angehörige sowie in Form der Nachbarschaftshilfe sind hingegen weiterhin zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dienst- und Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.

Pflicht zur Rechnungslegung

Privaten Auftraggebern musste bisher keine Rechnung ausgestellt werden. "Brauchen Sie eine Rechnung" lautet ein häufiges Angebot für Schwarzarbeit. Dementsprechend schwer war es, beim privaten Auftraggeber zu prüfen, ob eine Leistung legal erbracht wurde.

Daher wurde jetzt eine Rechnungsausstellungspflicht des Unternehmers bei Werklieferungs- oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen privaten Leistungsempfänger eingeführt und eine Rechnungsaufbewahrungspflicht des privaten Leistungsempfängers für zwei Jahre geschaffen. Bei Verstoß gegen die Rechnungsausstellungspflicht kann ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR; bei Verstoß gegen die Rechnungsaufbewahrungspflicht bis zu 500 EUR verhängt werden.

Strafbarkeit ausgeweitet

Bestehende Straftatbestände wurden ausgeweitet. So betraf § 266a StGB bisher nur das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Nunmehr wird auch das Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen von § 266a StGB erfasst, wenn der Arbeitgeber diese Beitragsanteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugstelle vorenthält. Auch kann das Vorenthalten von Lohnbestandteilen gegenüber anderen Trägern als der Sozialversicherung als Straftat geahndet werden kann, wenn der Arbeitnehmer nicht bei Fälligkeit über die Nichtzahlung unterrichtet wurde.

Haftung für Unfälle bei Schwarzarbeit

Zudem besteht die Möglichkeit eines Regresses des Unfallversicherungsträgers gegen Unternehmer bei Unfällen der Schwarzarbeiter. Denn auch der Schwarzarbeiter ist gesetzlich gegen Unfall versichert, obwohl der Auftraggeber von Schwarzarbeit sich regelmäßig der Beitragspflicht entzieht. Dies verursachte in der gesetzlichen Unfallversicherung massive Beitragsausfälle. Die "Zeche" zahlten die gesetzestreuen Unternehmer, die branchenbezogen in die Unfallversicherung zahlen.

Deshalb sollen Unternehmer, die Dienst- und Werkleistungen in Schwarzarbeit erbringen und dadurch in besonders zu missbilligender Weise Beitragsausfälle bei den Unfallversicherungsträgern verursachen, die Aufwendungen erstatten, die infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstehen.

Schwarzarbeitskontrollen

Die Kontrollregelungen aus den verschiedenen Vorschriften, insbesondere des Sozialgesetzbuches, sind jetzt inhaltlich zusammengeführt und die Prüfrechte der Zollverwaltung wurden erweitert. Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.

Generalunternehmer sollen künftig verstärkt geprüft werden um anhand der Buchhaltung Hinweise für die Schwarzarbeit von Subunternehmern zu finden. Ferner ist vorgesehen, dass die Zollverwaltung im Prüfverfahren auch Fahrzeuge anhalten darf.

Prüfungsaufgabe der Zollverwaltung ist auch, ob die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer- entsendegesetzes, des Mindestarbeitsbedingungengesetzes und des §10 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden.

Infolge der letzten Änderungen ist die Überlassung personenbezogener Daten an Mitgliedsstaaten der Europäischen Union möglich.

Marcel Pissarius

Rechtsberater

Schwielowseestraße 58

14548 Schwielowsee OT Caputh

Tel. +49 331 3703-162

Fax +49 331 3703-8162

marcel.pissarius--at--hwkpotsdam.de