Unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit
Die Handwerkskammer Potsdam wendet sich strikt gegen jede Form der unerlaubten Handwerksausübung und Schwarzarbeit. Die Umgehung gesetzlich vorgeschriebener Zulassungsvoraussetzungen sowie das Vorenthalten von Steuer- und Sozialabgaben stellt eine nicht zu rechtfertigende Bereicherung auf Kosten der Mitbewerber dar. Die struktur- und arbeitspolitischen Folgen der unerlaubten Handwerksausübung und Schwarzarbeit gefährden letztlich das gesellschaftliche Gemeinwohl. Im Folgenden wird auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem bei einem Verstoß einzuleitenden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingegangen.
Wie wird die unberechtigte Handwerksausübung verfolgt?
Die unberechtigte Ausübung eines Handwerks kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für einen Verstoß kommt es nicht darauf an, wie lange, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg die unzulässige Tätigkeit ausgeübt wurde. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind, muss grundsätzlich der Handwerksrolleneintrag abgewartet werden, bevor der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks aufgenommen werden darf. Daneben kann das Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne entsprechende Eintragung auch einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz darstellen.
Bestehen neben der Geldbuße weitere Nachteile?
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt, in das Gewerbezentralregister eingetragen. Auskunft aus dem Register können die Betroffenen selbst sowie Gewerbebehörden im Einzelfall erhalten. Bestehende Registereintragungen können sich bei der Ahndung von Folgeverstößen nachteilig auswirken. Auch bei öffentlichen Auftragsvergaben können Registereintragungen zu beachten sein und zur Nichtberücksichtigung des Betroffenen im Vergabeverfahren führen.Eintragungen sind bei Geldbußen von bis zu 300 EUR nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, in den übrigen Fällen nach fünf Jahren zu tilgen.
Wer ist für das Verfahren zuständig?
Ordnungswidrigkeiten wegen unerlaubter Handwerksausübung werden im Land Brandenburg ausschließlich von den Kreisordnungsbehörden verfolgt, die auch für die Untersagung und Schließung von Handwerksbetrieben zuständig sind.
Wie kann sich der Betroffene äußern?
Im Rahmen des Verfahrens wird der Betroffene regelmäßig vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides angehört. Dabei besteht die Möglichkeit, schriftlich oder mündlich gegenüber der zuständigen Behörde die Umstände eines Verstoßes darzulegen und damit die Festsetzung einer Geldbuße bzw. dessen Höhe zu beeinflussen. Diese Möglichkeit sollte der Betroffene nutzen und auf etwaig mildernde Umstände hinweisen.
Wie hoch können die Geldbußen sein?
Die unberechtigte Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Stellt das Betreiben eines Handwerks ohne entsprechende Eintragung auch noch einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz dar, können Bußgelder sogar in Höhe von bis zu 50.000 EUR ausgesprochen werden. Da durch die Geldbuße auch der wirtschaftliche Vorteil aus der unerlaubten Tätigkeit abgeschöpft werden soll, können im Einzelfall vorgenannte Bußgeldgrenzen noch deutlich überschritten werden.
Welche Umstände können für die Ahndung bzw. für die Höhe der Geldbuße maßgeblich sein?
Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass sich keine allgemeinen Grundsätze aufstellen lassen. Dennoch ist bei der Höhe des Bußgeldes regelmäßig zu berücksichtigten, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle vorgelegen haben. Früher begangene Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich zum Nachteil des Betroffenen verwertet, soweit ein Zusammenhang mit dem neuen Verstoß besteht. Bei der Höhe der Geldbuße können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie sein Verhalten nach dem Verstoß, seine Einsicht u.ä., von Bedeutung sein. Ein unverschuldeter Irrtum über Bestehen oder Anwendbarkeit einer Vorschrift schließt insoweit eine Ahndung aus.
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn keine Geldbuße festgesetzt wird?
Wird gegen den Betroffenen eine Geldbuße nicht festgesetzt, kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages angeordnet werden. Zweck eines solchen Verfallbescheides ist es, Vermögensvorteile, die der Betroffene durch das unzulässige Handeln erlangt hat, abzuschöpfen. Der Verfallbescheid ist für den Betroffenen günstiger als eine Bußgeldentscheidung, weil die im Bußgeldbescheid enthaltene Feststellung eines vorwerfbaren Handelns vermieden wird und der Erlass eines Verfallbescheides nicht zur Eintragung in das Gewerbezentralregister gelangt.