Fehlende Handwerkerrechnung kostet Bußgeld für Bauhandwerker und private Hausbesitzer
Seit dem 2004 ist es gesetzlich geregelt, dass Handwerksbetriebe auch an private Personen eine Rechnung schreiben müssen.
Dies trifft immer dann zu, wenn für einen Bürger Leistungen erbracht werden, die Bauleistungen sind, Reparaturen, Reinigungsarbeiten, gärtnerische Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück (Immobilie) erfolgen.
Zielsetzung dieser Regelung ist es "ohne Rechnung-Geschäfte" einzudämmen und somit der Schwarzarbeit entgegenzutreten. Jeder Handwerker muss auf seiner Rechnung einen Hinweis anbringen, dass die private Person, diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren hat.
Der Verstoß des Unternehmers gegen seine Rechnungsausstellungspflicht wird mit bis 5000 EUR sanktioniert. Auf den privaten Bürger kann ein Bußgeld bis zu 500 EUR zu kommen.