Rund um die Gesellen- und Abschlussprüfungen
Anmeldung
Der Ausbildungsbetrieb wird schriftlich aufgefordert, seinen Auszubildenden zur Prüfung anzumelden und folgende Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen:
- Nachweis der Ausbildung (z. B. Kopie des Berufsausbildungsvertrages)
- Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses
- Kopie des Zeugnisses/Bescheinigung der Zwischenprüfung/Teil I der Gesellen-/Abschlussprüfung
- Berichtsheft/Ausbildungsnachweis
- weitere Ausbildungsnachweise (Teilnahme an überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen)
Zulassung und Einladung
Der Ausbildungsbetrieb erhält ca. vier Wochen vor der Prüfung die Zulassung und Einladung zur Prüfung, die an den Auszubildenden weiterzugeben ist. Die Gebühren für die Abnahme der Prüfung trägt grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb.
Zwischenprüfung oder Teil 1
Die Zwischenprüfung und der Teil 1 dienen der Lernstandsfeststellung und sollen Defizite bei den beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten aufzeigen. In einigen Ausbildungsberufen wird die Prüfung in gestreckter Form durchgeführt. An die Stelle der Zwischenprüfung tritt die Gesellen-/ Abschlussprüfung Teil 1. Das Ergebnis von Teil 1 geht dann in das Gesamtergebnis ein.
Prüfung
Durch die Prüfung stellt der Prüfungsausschuss fest, ob der Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ausbildungsordnung sind die praktisch, schriftlich und ggf. mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
Die Informationen zu den Ausbildungsberufen finden Sie hier.
Bestanden oder nicht bestanden
Stehen die Prüfungsergebnisse fest, erhält der Auszubildende am letzten Prüfungstag eine Bescheinigung. Im Erfolgsfall hat der Auszubildende mit diesem Tag seine Berufsausbildung abgeschlossen.
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Wurde die Prüfung dreimal erfolglos abgelegt, gibt es für diesen Ausbildungsberuf keinen weiteren Versuch. Selbstständige Prüfungsleistungen mit ausreichenden Leistungen können auf Antrag zwei Jahre anerkannt werden.
Gesellenbrief und Zeugnis
Das Prüfungszeugnis und ggf. der Gesellenbrief werden dem Prüfungsteilnehmer zugesandt, sofern keine feierliche Übergabe/Freisprechung erfolgt.
Zweitschriften
In den meisten Fällen können über Abschlüsse, die im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer Potsdam erreicht wurden, Zweitschriften der Prüfungszeugnisse (und ggf. Gesellenbriefe) ausgestellt werden.
Nachteilsausgleich
Bei der Durchführung und Abnahme von Prüfungen sollen die besonderen Verhältnisse behinderter und/oder beeinträchtigter Menschen berücksichtigt werden. Über sogenannte Nachteilsausgleiche können Prüfungsteilnehmende, die nachweislich beeinträchtigt sind, diesen bei der Erbringung von Prüfungsleistungen ausgeglichen bekommen. Die Anforderungen und Inhalte der Prüfungen bleiben grundsätzlich bestehen.
Mit dem Projekt InKas – Schulungen Nachteilsausgleich treten wir an, die Chancengleichheit aller Prüflinge im Rahmen der Prüfungsverfahren zu verbessern. Es gilt das Instrument des Nachteilsausgleiches bekannter zu machen, sowie zielgerichteter und rechtssicherer umzusetzen.
Gesetze & Formulare
Ansprechpartner
Annekathrin Vitense
Koordinatorin Prüfungswesen
Tel. +49 331 3703-124
Fax +49 331 3703-8124
Rebekka Okowiak
Fortbildungs-, Meister-, Gesellen- und Abschlussprüfungen
Tel. +49 33207 34-207
Fax +49 33207 34-6207
Fabian Sieke
Fortbildungs-, Meister-, Gesellen- und Abschlussprüfungen
Tel. +49 331 3703-142
Fax +49 331 3703-8142
Bettina Greinke
Fortbildungs-, Meister-, Gesellen- und Abschlussprüfungen
Tel. +49 331 3703-161
Fax +49 331 3703-8161
Vivien Brau
Fortbildungs-, Meister-, Gesellen- und Abschlussprüfungen
Tel. +49 331 3703-195
Fax +49 331 3703-8195
FAQ
Wichtige Fragen und Antworten rund um das Thema Prüfungen finden Sie hier.