Pfändungsschutz auch für selbstständige Handwerker
Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Mit dem Gesetz wurden die relevanten Vorschriften zur Kontopfändung geändert. Zwar wird das Bankkonto als Objekt für den Zugriff von Gläubigern erhalten, aber ein effektiverer Schutz des Schuldners durch ein so genannten Pfändungsschutz- oder P-Konto eingeführt.
Das Konto gewährt automatisch Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrags.
Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 liegt die unterste Pfändungsfreigrenze bei 1.410,00 Euro im Monat (ohne Unterhaltsverpflichtungen).
Das Einschalten eines Gerichts ist für den Pfändungsschutz nicht mehr notwendig. Der Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen etwa von Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern beim Kreditinstitut erhöht werden.
Die Reform schuf auch für Selbstständige einen Pfändungsschutz für ihre Kontoguthaben. Selbstständige Handwerker sollten daher bei eigener Zahlungsunfähigkeit diese Möglichkeit nutzen, um ihr Existenzminimum vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger zu schützen.
Mit dem Pfändungsschutz wird es für Gläubiger schwieriger, durch Kontopfändungen beim Schuldner ihre Forderungen einzutreiben. Bei Außenständen sollten Mitgliedsbetriebe daher die Inkassostelle der Handwerkskammer beauftragen. Die Inkassostelle fordert bei unstreitigen Handwerkerforderungen außergerichtlich zur Zahlung auf. Erfolgt keine Zahlung wird für den Mitgliedsbetrieb das gerichtliche Mahnverfahren, ggf. auch die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt.