Neue EU-Schwellenwerte
Im Zweijahresrhythmus prüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Die Änderungen der Schwellenwerte sind abhängig von Wechselkursentwicklungen, die auf Verpflichtungen der EU nach dem Government Procurement Agreement (GPA) beruhen.
Ab dem 1. Januar 2020 werden die Schwellenwerte wie folgt angepasst:
- Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30.10.2019)
- Bauleistungen: 5.350.000 Euro (statt bisher 5.548.000 Euro
- Liefer-/Dienstleistungen: 214.000 Euro (statt bisher 221.000 Euro)
- zentrale Regierungsdienststellen: 139.000 Euro (statt bisher 144.000 Euro)
- Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2014/25/EU, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2019/1829 der Kommission vom 30.10.2019) und Richtlinie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2019/1830 der Kommission vom 30.10.2019)
- Bauleistungen: 5.350.000 Euro (statt bisher 5.548.000 Euro)
- Liefer-/Dienstleistungen: 428.000 Euro (statt bisher 443.000 Euro)
- Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30.10.2019)
- 5.350.000 Euro (statt bisher 5.548.000 Euro)
Umsetzungsmaßnahmen des deutschen Gesetzgebers sind nicht erforderlich, die Vergabeverordnungen verweisen direkt auf die EU-Vorschriften.