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Transparenzregister GeldwäschegesetzMitteilungspflicht

Bereits seit Oktober 2017 besteht für bestimmte Handwerksbetriebe eine Mitteilungspflicht an das neu errichtete elektronische Transparenzregister. Im geänderten Geldwäschegesetz (GwG) ist die Einrichtung eines  sogenannten Transparenzregisters geregelt. Dieses sieht Angaben zu den Eigentümerstrukturen, d.h. zu wirtschaftlich  Berechtigten von bspw. Unternehmen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor. Diese  Mitteilungspflichten zielen darauf ab, öffentlich  zu  machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft  steht. Das Gesetz verwendet hierfür den  Begriff des wirtschaftlich Berechtigten. Das Register soll zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (bspw. Kapitalgesellschaften, wie AG und GmbH) und eingetragene Personengesellschaften  (bspw. OHG und KG) sowie Vereine und rechtsfähige Stiftungen  zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.

Keine Meldepflicht besteht für die GbR und die Stille Gesellschaft, da es sich um keine eingetragenen  Personengesellschaften  handelt.

 

Wirtschaftlich  Berechtigter  ist  ein  Anteilseigner,  der  mehr  als  25  %  der  Kapitalanteile  einer Gesellschaft hält. Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person mehr als 25 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. 

 

Mitzuteilen sind: Vor-und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit  und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (hier muss deutlich werden, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, zum Beispiel aus der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte oder aufgrund einer Absprache mit Dritten oder anderen Anteilseignern). Die Mitteilung hat in elektronischer Form unter: www.transparenzregister.de zu erfolgen.

Die  Meldepflicht  greift  nicht,  wenn sich  die  oben  genannten  Informationen  bereits  aus anderen öffentlich verfügbaren Registern, wie z.B. dem Handelsregister ergeben. Beispiel:  Bei  einer  GmbH  gibt  es  zwei  zu je 50%  beteiligte  natürliche  Personen  als  Gesellschafter. Hier ist eine Meldung in der Regel nicht notwendig, weil sich alle erforderlichen Angaben schon aus dem Handelsregister und der öffentlich verfügbaren Gesellschafterliste ergeben.  Die Ausnahme greift nur, wenn sich die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten  bereits  aus  der  Eintragung  und  den Dokumenten  ergeben,  die  elektronisch  aus  dem öffentlichen Register zugänglich abrufbar sind. Liegt die Gesellschafterliste, aus der sich die Geschäftsanteile der  Gesellschafter  ergeben nur  in  Papierform  vor entfällt  die  Meldepflicht nicht. Dies dürfte regelmäßig bei GmbHs, die vor 2007 gegründet sind der Fall sein.

 

Geschäftsführer sollten  prüfen, ob tatsächlich alle notwendigen Angaben öffentlich verfügbar sind. Eine Überprüfung der eigenen Eintragungen kann online im Handelsregister (Gemeinsames Registerportal der Länder) unter:  www.handelsregister.de vorgenommen werden.

 

Ein  Verstoß  gegen  die  Meldepflicht  stellt  eine  Ordnungswidrigkeit  dar.  Sie  kann  mit  einer Geldbuße bis zu 100.000 € in einem einfachen Fall und bei einem schwerwiegenden, wiederholten  und  systematischen  Verstoß  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  1  Million € oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der Bundesanzeigerverlag erhebt eine jährliche Grundgebühr von 2,50 €. Diese ist unabhängig von etwaigen Meldungen zu entrichten. Mitteilungen an das Transparenzregister sind gebührenfrei.

Weitere Informationen: www.transparenzregister.de oder die Servicenummer der Bundesanzeiger Verlag GmbH: 0800 -123 4337 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz)

 

Marcel Pissarius
Rechtsberater

Tel. +49 331 3703-162

Fax +49 331 3703-8162

marcel.pissarius--at--hwkpotsdam.de

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