Transparenzregister GeldwäschegesetzMitteilungspflicht
Bereits seit Oktober 2017 besteht für bestimmte Handwerksbetriebe eine Mitteilungspflicht an das neu errichtete elektronische Transparenzregister. Im geänderten Geldwäschegesetz (GwG) ist die Einrichtung eines sogenannten Transparenzregisters geregelt. Dieses sieht Angaben zu den Eigentümerstrukturen, d.h. zu wirtschaftlich Berechtigten von bspw. Unternehmen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor. Diese Mitteilungspflichten zielen darauf ab, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht. Das Gesetz verwendet hierfür den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten. Das Register soll zur Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen.
Gemäß § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (bspw. Kapitalgesellschaften, wie AG und GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (bspw. OHG und KG) sowie Vereine und rechtsfähige Stiftungen zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.
Keine Meldepflicht besteht für die GbR und die Stille Gesellschaft, da es sich um keine eingetragenen Personengesellschaften handelt.
Wirtschaftlich Berechtigter ist ein Anteilseigner, der mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft hält. Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person mehr als 25 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Mitzuteilen sind: Vor-und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (hier muss deutlich werden, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, zum Beispiel aus der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte oder aufgrund einer Absprache mit Dritten oder anderen Anteilseignern). Die Mitteilung hat in elektronischer Form unter: www.transparenzregister.de zu erfolgen.
Die Meldepflicht greift nicht, wenn sich die oben genannten Informationen bereits aus anderen öffentlich verfügbaren Registern, wie z.B. dem Handelsregister ergeben. Beispiel: Bei einer GmbH gibt es zwei zu je 50% beteiligte natürliche Personen als Gesellschafter. Hier ist eine Meldung in der Regel nicht notwendig, weil sich alle erforderlichen Angaben schon aus dem Handelsregister und der öffentlich verfügbaren Gesellschafterliste ergeben. Die Ausnahme greift nur, wenn sich die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus der Eintragung und den Dokumenten ergeben, die elektronisch aus dem öffentlichen Register zugänglich abrufbar sind. Liegt die Gesellschafterliste, aus der sich die Geschäftsanteile der Gesellschafter ergeben nur in Papierform vor entfällt die Meldepflicht nicht. Dies dürfte regelmäßig bei GmbHs, die vor 2007 gegründet sind der Fall sein.
Geschäftsführer sollten prüfen, ob tatsächlich alle notwendigen Angaben öffentlich verfügbar sind. Eine Überprüfung der eigenen Eintragungen kann online im Handelsregister (Gemeinsames Registerportal der Länder) unter: www.handelsregister.de vorgenommen werden.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € in einem einfachen Fall und bei einem schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 1 Million € oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der Bundesanzeigerverlag erhebt eine jährliche Grundgebühr von 2,50 €. Diese ist unabhängig von etwaigen Meldungen zu entrichten. Mitteilungen an das Transparenzregister sind gebührenfrei.
Weitere Informationen: www.transparenzregister.de oder die Servicenummer der Bundesanzeiger Verlag GmbH: 0800 -123 4337 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem deutschen Festnetz)
Marcel Pissarius
Rechtsberater
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