Minderjährige Auszubildende - was ist zu beachten?
Für jugendliche (= unter 18-jährige) Auszubildende gelten eine Reihe besonderer Vorschriften, insbesondere sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes (amtlich vorgeschriebener Aushang) und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuhängen:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Horstweg 57
14478 Potsdam
Welche Besonderheiten gelten beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages
Der Ausbildungsvertrag kann mit einem Jugendlichen nur wirksam geschlossen werden, wenn seine gesetzlichen Vertreter mitunterschreiben. Gesetzliche Vertreter sind i. d. R. die Eltern gemeinsam, es sei denn, einem Elternteil ist das Sorgerecht allein übertragen worden.
Vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate, vor Beginn der Ausbildung, ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Ausbildungsbetrieb hierüber eine Bescheinigung vorlegt. Diese Bescheinigung ist bei der Einreichung des Berufsaus-bildungsvertrages in der Handwerkskammer, beizufügen.
Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG wird grundsätzlich im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchgeführt.
Am Ende des ersten Ausbildungsjahres muss der Jugendliche dem Betrieb die Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorlegen, wenn er zu dem Zeitpunkt noch nicht volljährig ist. Der Ausbildungsbetrieb hat den Jugendlichen hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Die Nachuntersuchungen können von jedem niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.
Ausgabestelle für die Untersuchungsberechtigungsscheine sind die Gesundheitsämter des Landes.
Legt der Jugendliche die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden. Für die Untersuchung ist der Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.
Die Untersuchungen sind für den Ausbildungsbetrieb und den Jugendlichen kostenlos.
Zulässige Ausbildungszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche maximal 8,5 Stunden beschäftigt werden.
Überschreitungen sind nur in Notfällen, für unaufschiebbare Arbeiten zulässig, wenn keine volljährigen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Arbeitszeitüberschreitungen sind innerhalb von drei Wochen in Freizeit abzugelten.
Ruhepausen
Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.
Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden,
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Verbot der Nachtarbeit
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahmen: Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche ab 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
Samstagarbeit
An Samstagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahme: Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk, bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
Sonntagsarbeit
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden
Freistellung für den Berufsschulunterricht
Minderjährige Auszubildende sind für den Berufsschulunterricht freizustellen.
Sie dürfen nicht beschäftigt werden:
- vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche,
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 an mindestens fünf Tagen.
Neu ist, dass in den letzten zwei genannten Fällen die durchschnittliche Tages- beziehungsweise Wochenausbildungszeit angerechnet wird.
Freistellung für Prüfungen
Der Ausbildende hat den Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellen-/Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen.
Was gilt bei Abmahnung und Kündigung?
Eine Kündigung bzw. Abmahnung wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Der Zugang bei einem Elternteil genügt hier. Will der Jugendliche seinerseits kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.
Unterweisung über Gefahren
Wegen des mangelnden Sicherheitsbewusstseins Jugendlicher, müssen diese zu Beginn der Ausbildung und dann mindestens halbjährlich, über die bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren im Ausbildungsbetrieb unterwiesen werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ausbildungsberater gern zur Verfügung:
Simone Kahle
Ausbildungsberatung
Tel. +49 331 3703-191
Fax +49 331 3703-8191
Maria Wilke
Ausbildungsberatung
Tel. +49 331 3703-163
Fax +49 331 3703-8163