Gestreckte Prüfung

Was ist eine „Gestreckte Prüfung“?

In verschiedenen Ausbildungsberufen wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt. Das Prüfungsergebnis setzt sich aus den gewichteten Ergebnissen der Teile 1 und 2 zusammen. Die Prüfung „streckt“ sich über einen längeren Zeitraum.

Wann erfolgt das Zulassungsverfahren zum Teil 1 der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung?

Der Zeitraum für den ersten Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist in der Ausbildungsordnung geregelt. Der Termin für die Beantragung der Zulassung wird durch die geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses festgelegt.

Welche Zulassungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden?

Für die Zulassung zum Teil 1 der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Absolvieren der Ausbildungszeit gemäß Ausbildungsordnung
  • Führen der Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)
  • Eintragung des Berufsausbildungsvertrages im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer Potsdam.
Was ist für den Teil 1 prüfungsrelevant?

Inhalt und Umfang der Prüfung sind in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt. Für die Prüfung sind die bis zum Zeitpunkt von Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Berufsschulstoff relevant.

Was unterscheidet die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung Teil 1 von der Zwischenprüfung?

Die Zwischenprüfung und der Teil 1 der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung dienen der Lernstandsfeststellung und sollen Defizite bei den beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten aufzeigen. Die Teilnahme ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung am Ende der Ausbildung. Das Ergebnis von Teil 1 fließt mit bis zu 40 % (je nach Ausbildungsberuf) in das Gesamtergebnis ein. Für das Ergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung hat das erreichte Ergebnis der Zwischenprüfung keine Auswirkungen. 

Kann man durch eine Gesellen- bzw. Abschlussprüfung Teil 1 durchfallen?

In den Ausbildungsordnungen sind für den Teil 1 keine Mindestanforderungen definiert. Auf der Bescheinigung über das Ablegen von Teil 1 werden die Leistungen durch Punkte (von 100) ausgewiesen, aus denen sich ableiten lässt, wie der aktuelle Leistungsstand des Auszubildenden vom Prüfungsausschuss bewertet wurde.

Kann der Teil 1 wiederholt werden?

Die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung Teil 1 ist ein rechtlich unselbstständiger Teil. Bei mangelhaftem oder ungenügendem Ergebnis ist eine Wiederholung nicht vor Ablegen des Teils 2 möglich. Erst nach Ermittlung des Gesamtergebnisses wird ersichtlich, welche Prüfungsteile zu wiederholen sind.