
Friseurhandwerk: Mindestlohn ab 1. November 2013
Im Friseurhandwerk gilt bereits seit dem 1. November 2013 ein Mindestlohn.
Im Bundesanzeiger vom 13. Dezember 2013 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung vom 9. Dezember 2013 des am 31. Juli 2013 geschlossenen Mindestlohn-Tarifvertrags des Friseurhandwerks bekannt gemacht. Damit gilt im Friseurhandwerk erstmals ein bundesweiter allgemeinverbindlicher tariflicher Mindestlohn.
Der Tarifvertrag findet Anwendung für alle in Friseurbetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmer. Er gilt weder für Auszubildende noch für Praktikanten, die nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.
Der von den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft des deutschen Friseurhandwerks und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vereinbarte „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte im Friseurhandwerk“ sieht drei Mindeststundenlohnstufen vor.
In den alten Bundesländern:
- ab 1. November 2013 - 7,50 Euro/Stunde
- ab 1. August 2014 - 8,00 Euro/Stunde
- ab 1. August 2015 - 8,50 Euro/Stunde
In den neuen Bundesländern, einschl. Berlin:
- ab 1. November 2013 - 6,50 Euro/Stunde
- ab 1. August 2014 - 7,50 Euro/Stunde
- ab 1. August 2015 - 8,50 Euro/Stunde
Diese Tarifregelung ist durch die Tarifpartner erstmals kündbar zum 31. Juli 2016.
Für Tarifauskünfte steht das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen während der Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
- Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr
telefonisch unter +49 30 90281457 zur Verfügung.