
Der gesetzliche Mindestlohn
Allgemeines
Zum 01.Oktober 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn infolge der Änderung des Mindestlohngesetzes auf 12,- EURO brutto pro Arbeitsstunde angehoben. Der Mindestlohn ist die absolute Lohnuntergrenze. Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben damit einen Mindestlohnanspruch von 12,- EURO und alle Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens diesen Brutto-Stundenlohn zu zahlen. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV, sowie für mitarbeitende Familienangehörige, soweit diese Arbeitnehmer sind.
Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende,
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung,
- Personen, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
- Ehrenamtlich Tätige
Auch für bestimmte Praktika enthält das Mindestlohngesetz einige Sonderregelungen:
- Pflichtpraktikum
- Orientierungspraktikum
- Berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum
Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, ist es rückwirkend ab dem ersten Tag der Beschäftigung mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.
Verhältnis zu allgemeinverbindlichen tariflichen Branchenmindestlöhnen und Tariflöhnen
In Branchen, für die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ein Branchen-Mindestlohntarifvertrag besteht, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die vereinbarten höheren Mindestentgelte (beispielsweise Gerüstbauer und Gebäudereiniger).
Ebenfalls gelten die höheren Löhne aus einem Tarifvertrag, an den die Arbeitgeber kraft Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung gebunden sind.
Berechnung und Bestandteile des Mindestlohns
Es besteht eine Anrechnungsmöglichkeit für Entgeltbestandteile, die neben dem Grundlohn als verstetigtes Arbeitsentgelt geleistet werden. Wobei im Mindestlohngesetz nicht geregelt ist, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Die derzeitige Rechtsprechung erlaubt beispielsweise folgende Anrechnungen:
- Zuschläge und Zulagen, beispielsweise für Überstunden, Sonn-, Feiertagsarbeit, Schmutz- und Gefahrenzulagen, Akkordprämien, Qualitätsprämien, Bauzulage im Baugewerbe,
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld,
- Zulagen für eine vorrübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Auf den Mindestlohn können folgende Entgeltbestandteile nicht angerechnet werden:
- Zuschläge für Nachtarbeit
- Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung oder ein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Aufwandsentschädigungen, z.B. Wegegeld
- Bezüge ohne Entgeltcharakter, z.B. Zuschuss zum Jobticket
Minijobs
Auch Minijobber (geringfügig Beschäftigte) haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, es sei denn, individualvertraglich wurde ein höherer Lohn vereinbart oder es gilt ein tariflicher höherer Lohn.
Die Geringfügigkeitsgrenze wurde ebenfalls zum 01.Oktober 2022 von 450,- EURO auf 520,- EURO angehoben. Daraus ergibt sich folgende Berechnung für die von Minijobbern maximal zu erbringenden Arbeitsstunden pro Monat: 520,- EURO pro Monat ./. 12,- Euro pro Stunde = 43,33 Stunden pro Monat.
Fälligkeit des Mindestlohnanspruches
Zur vertraglich vereinbarten Fälligkeit ist auch der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Die Zahlung muss spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, geleistet werden (§ 2 Abs. Mindestlohngesetz). § 2 Abs. 2 enthält abweichende Fälligkeitsregelungen beim Führen von Arbeitszeitkonten (Flexi-Konten).
Keine Abdingbarkeit, Verjährung
Vereinbarungen, die eine Unterschreitung des Mindestlohnanspruch enthalten oder die Geltendmachung beschränken, sind unzulässig (§ 3 S. 1 Mindestlohngesetz).
Auch für den Mindestlohn gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in der Anspruch entstanden ist.
Haftung des Generalunternehmers
Nach § 13 Mindestlohngesetz haftet der Generalunternehmer, der für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen einen anderen Unternehmer beauftragt, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dafür, dass der von ihm beauftragte Unternehmer, dessen beauftragter Nachunternehmer oder ein von diesem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragter Verleiher den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Die Haftung beschränkt sich auf den Nettoentgeltanspruch.
Dokumentationspflichten
Nach § 17 Mindestlohngesetz bestehen weiterhin Dokumentationspflichten bei Minijobbern (außer in Privathaushalten) und Beschäftigten in Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (z.B. Baugewerbe und Reinigungsgewerbe). Es sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Ordnungswidrigkeiten
Ein Verstoß eines Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,- € geahndet werden kann.