
Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit nach §§ 50b ff. BBiG und §§ 41b ff. HwOBerufliches Feststellungsverfahren (Validierungsverfahren)
Viele erfahrene Berufstätige ohne formalen Berufsabschluss stehen vor Herausforderungen, wenn es um die Anerkennung ihres Könnens geht. Das kann die Jobsuche erschweren oder die berufliche Weiterentwicklung behindern.
Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen bewertet und bescheinigt, die außerhalb einer formalen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) erworben wurden, jedoch einer solchen vergleichbar sind.
Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird die berufliche Handlungsfähigkeit:
- bei vollständiger Vergleichbarkeit in einem Zeugnis oder
- bei überwiegender Vergleichbarkeit in einem Bescheid schriftlich bescheinigt.
Vorteile für Betriebe
Das Validierungsverfahren unterstützt nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Unternehmen:
- Bessere Einschätzung von Qualifikationen: Arbeitgeber können die Fähigkeiten von Mitarbeitenden ohne Berufsabschluss gezielter bewerten.
- Fachkräftesicherung und Mitarbeiterbindung: Das Verfahren kann Teil einer langfristigen Personalstrategie sein.
- Gezielte Weiterqualifizierung: Unternehmen können vorhandene Kompetenzen gezielt fördern und weiterentwickeln.
- mehrjährige Berufserfahrung haben,
- keinen Berufsabschluss im ausgeübten Beruf besitzen,
- Interesse an einem Nachweis über ihre beruflichen Kompetenzen haben,
- für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.
- mindestens 25 Jahre alt sind,
- das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder mindestens die Hälfte der erforderlichen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben,
- im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss besitzen,
- nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.
- Information und Beratung
Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf. - Antragsstellung
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs.
Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus. - Bewertung
Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfern oder Prüferinnen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest. - Ergebnismitteilung
Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.
Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.

- Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
- Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.
- Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
- Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
- Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. §66 BBiG / §42r HwO ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.
Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse erforderlich.
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Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs. Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Handwerkskammer Potsdam ist die zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz im Kammerbezirk Potsdam, sofern der Referenzberuf ein Beruf nach der Handwerksordnung ist.
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