Gesunde Mitarbeiter sind das Fundament eines erfolgreichen Betriebes

Fachkräftesicherung durch  Gesundheitsförderung

Gesundheit kostet Geld, Krankheit ein Vermögen. Deshalb zahlt sich eine Investition in diesen Bereich stets aus. Kleinere und mittlere Unternehmen sind bei der Umsetzung der Präventions- und Fördermaßnahmen zwar noch zurückhaltend. Dazu gibt es aber keinen Grund. Im Gegenteil. Gerade wenn es schwieriger wird, Fachkräfte zu gewinnen, können Maßnahmen zur Gesunderhaltung und zur Förderung des Betriebsklimas dazu beitragen, die vorhandene Belegschaft länger und gesünder an den Betrieb zu binden. Zudem achten Stellenbewerber darauf, mit welchen Angeboten, der  Arbeitgeber die Gesundheit der Mitarbeiter aktiv unterstützt. Das heißt: Ein gesunder Betrieb wird zum Standortfaktor und Wettbewerbsvorteil. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und will die Gesundheitsförderung im Betrieb verstärkt fördern. Mit dem neuen Präventionsgesetz wurde den Krankenkassen nun der Auftrag erteilt, die betriebliche Prävention zu fördern und dazu den Ausgabenrichtwert pro Versichertem von 3 Euro auf 7 Euro mehr als verdoppelt.

Die Handwerkskammer Potsdam hat deshalb mit der IKK Brandenburg und Berlin eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, um ihre Mitglieder über geeignete Maßnahmen kostenfrei zu informieren und bei der Unterstützung behilflich zu sein –  unabhängig von der Versicherungsangehörigkeit der Mitarbeiter.

Ansprechpartnerin Fachkräftesicherung und Corona-Pandemie

Dr. Christiane Herberg
Abteilungsleiterin Wirtschaftsförderung, Umwelt und Technologie

Tel. +49 331 3703-170

Fax +49 331 3703-8170

christiane.herberg--at--hwkpotsdam.de

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Ansprechpartnerin Fachkräftesicherung und Corona-Pandemie

Undine Ebert
Betriebsberaterin in der Außenstelle Perleberg

Tel. +49 331 3703-136

Fax +49 331 3703-8136

undine.ebert--at--hwkpotsdam.de

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Corona-Pandemie

Das neue Infektionsschutzgesetz mit einem von der Infektionslage abhängigen dynamisierten Stufensystem tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 7. April 2023. Mit diesem neuen gesetzlichen Rahmen haben die Länder alle Möglichkeiten, abgestuft auf das Infektionsgeschehen zu reagieren. Bundesweit gelten die folgenden Regelungen:

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (ab 14 Jahren) bzw. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (ab 6 Jahre und Personal). Im öffentlichen Nahverkehr müssen alle Passagiere eine FFP2-Maske tragen, während für Kinder unter 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal das Tragen eine OP-Maske ausreichend ist. Von der Maskenpflicht im ÖPNV gänzlich befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

  • Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Patienten und Besucher beim Betreten von u. a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen. Das bedeutet, dass die Patienten bzw. Kunden weiterhin eine OP-Maske tragen müssen. Diese Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.

  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit. Für Beschäftigte dieser Einrichtungen gilt bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht. Sofern physische Kontakte ausgeschlossen werden können, reicht für die Beschäftigten eine OP-Maske. Diese Regelung greift in diesen Bereichen auch für externe Anbieter von personennahen Dienstleistungen wie bspw. Friseure oder Fußpfleger bzw. Handwerker.

Eine Ausnahme von der Testnachweispflicht ist vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.




1.1. Corona-Arbeitsschutzverordnung für Betriebe

Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten.

Betriebe und Verwaltungen werden daher wieder verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und bei Bedarf anzupassen.

Dabei sind die folgenden bewährten Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:

  • Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern zwischen Personen.

  • Vermeidung oder Verminderung betrieblicher Personenkontakte durch geeignete technische und organisatorischen Maßnahmen. Insbesondere ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu vermeiden oder zu verringern z.B. durch Homeoffice.

  • Beachtung der Hygieneregeln und Umsetzung von Hygienemaßnahmen.

  • Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften von Innenräumen.

  • Regelmäßige Testangebote für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, um Infektionseinträge in den Betrieb zu verhindern.

Das verpflichtende Angebot für Homeoffice an die Mitarbeiter enthält die Verordnung im Gegensatz zu früheren Verordnungen nicht mehr. Allerdings hat sich das Angebot zum Homeoffice als wirksame Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte bewährt.

Der Infektionsschutz muss auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet sein. Das Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.




1.2. Neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Brandenburg

Basierend auf dem geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat das Land Brandenburg eine neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese regelt auf Grundlage des neu gefassten § 28b Absatz 2 IfSG Maßnahmen, die in Brandenburg ab dem 1. Oktober - neben den bundesweit geltenden Maßnahmen - weiterhin zu beachten sind. Bis zum 23. November 2022 gilt damit im Land Brandenburg:

  • Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs: Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u. a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

  • Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten: In geschlossenen Räumen der genannten Unterkünfte und Einrichtungen müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.

  • Corona-Testpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Beschäftigte müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).



1.3. Regeln der Berufsgenossenschaft für personennahe Dienstleistungen

Die für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe zuständige Berufsgenossenschaft (BGW) hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard aktualisiert.

Basierend auf einem individuellen Hygienekonzept des Betriebes erfolgt die Gefährdungsbeurteilung, wonach folgende Schutzmaßnahmen zu prüfen sind:

  • Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern

  • Sicherstellen der Händehygiene

  • Einhalten der Hust- und Nies-Etikette

  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen

  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, z. B. durch reduziertes gleichzeitiges Nutzen der Räume durch mehrere Personen

  • Das Angebot von Homeoffice, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen

  • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten

Dies bedeutet, dass die Beschäftigten auch weiterhin mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen (medizinische Gesichtsmaske), wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.




1.4. Quarantäne, Isolation und Kontaktnachverfolgung

Bei Verdacht auf eine COVID-19 Infektion (Krankheitssymptome und positiver Selbsttest) müssen Erkrankte sich absondern und einen PCR-Test durchführen lassen. Die Pflicht zur Absonderung gilt mindestens bis zum Vorliegen des Testergebnis.

Bei einem positiven Testergebnis gilt die Pflicht zur Absonderung mindestens 5 bis maximal 10 Tage. Die Absonderung kann jedoch frühestens beendet werden, wenn der Erkrankte am 5. Tag für mindestens 48 h symptomfrei war.

Dies regeln die Landkreise durch Allgemeinverfügung.

Weitere Informationen



Arbeitsschutz

Arbeitsschutz und Betriebssicherheit sind im Handwerk außerordentlich wichtig. Es liegt in der Natur von Unfällen, dass sie plötzlich geschehen. Und was dann? Soweit soll es nicht kommen. Wir unterstützen und beraten Sie zu den wichtigsten gesetzlichen und praktischen Anforderungen und Vorkehrungen. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf den neuen und verpflichtenden Anforderungen zur betrieblichen und psychischen Gefährdungsbeurteilung in jedem Betrieb.