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Aktuelle Informationen für Handwerksbetriebe (Stand: 10.05.2022)Corona-Pandemie

Die Handwerkskammer Potsdam unterstützt ihre Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und steht allen Mitgliedsunternehmen mit einem umfassenden Beratungsangebot zur Seite. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zusammengestellt.



Das Infektionsschutzgesetz wurde durch eine Novellierung mit Beschluss durch Bundestag und Bundesrat am 18. März 2022 angepasst. Basierend auf diesem novellierten Infektionsschutzgesetz entfällt die Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Maßnahmen – wie beispielsweise die generelle Maskenpflicht. Die Bundesländer haben weiterhin die Möglichkeit, durch landesspezifische Verordnungen bestimmte Regionen als sogenannte Hotspots zu definieren, in denen spezifische Eindämmungsmaßnahmen gelten.

Die im März 2022 beschlossene SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung mit Geltung ab 3. April wurde geringfügig verändert und gilt bis einschließlich 26. Mai 2022. Grundlage ist der neue § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können. Mit der neuen Verordnung sind weitgehende Lockerungen in den meisten Lebensbereichen in Brandenburg mit Ausnahme von Schutzmaßnahmen mit Fokus auf besonders vulnerable Gruppen verbunden.



1.1. Corona-Arbeitsschutzverordnung für Betriebe

Die Bundesregierung hat am 16. März 2022 eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die am 20. März 2022 in Kraft tritt und angesichts der weiterhin sehr hohen Infektionszahlen bis zum 25. Mai 2022 gilt.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass die Betriebe abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sogenannte Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in ihrem Hygienekonzept festlegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Die bisher verpflichtende Home Office-Regelung entfällt. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Home Office anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (zum Beispiel bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Folgende Maßnahmen sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:

  • das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen
  • die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können
  • die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.



1.2. Einrichtungsbezogene Impfpflicht auch für Handwerker

Basierend auf dem Infektionsschutzgesetz gilt seit 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, welche bis zum 31. Dezember 2022 gilt. Sie betrifft Personen, die in einer Einrichtung für vulnerable Personengruppen (z. B. Altenheime, Krankenhäuser, Arztpraxen) tätig sind.

Dies betrifft auch externe Personen, die sich zur Erledigung beruflicher (z. B. handwerklicher) Tätigkeiten zumindest vorübergehend (mehr als jeweils nur wenige Minuten) in einer solchen Einrichtung aufhalten.

Im Handwerk kann es sich hierbei z. B. um Gebäude- sowie Textilreiniger, Beschäftigte der Bau- und Ausbaugewerke (Reparaturen), Gesundheitshandwerker oder auch im Bereich personenbezogener Dienstleistungen um Friseure oder Fußpfleger handeln. Bereits in solchen Einrichtungen Tätige müssen bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen sind bzw. dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Eine Tätigkeitsaufnahme ab dem 16. März 2022 setzt die Vorlage eines entsprechenden Nachweises voraus.



1.3. Neue Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung in Brandenburg

Im Land Brandenburg werden die Corona-Regeln weiter reduziert. Für körpernahe Dienstleistungen (Friseur- und Kosmetikhandwerk) entfallen sämtliche Einschränkungen, allerdings gibt es spezifische Vorgaben der Berufsgenossenschaft (siehe Punkt 1.4).

Auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens und der Schulen entfällt die Maskenpflicht, und auch die Testpflicht in den Schulen wird abgeschafft. Somit gilt die Maskenpflicht nur noch im öffentlichen Nahverkehr und zum Schutz von vulnerablen Gruppen.

Das heißt in geschlossenen Räumen des Gesundheits- und Sozialwesens wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Rettungsdiensten, Einrichtungen zur Betreuung/ Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur Unterbringung von Asylsuchenden/ Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher eine FF2-Maske tragen. Für Beschäftigte dieser Einrichtungen gilt bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten ebenfalls eine FF2-Maskenpflicht. Sofern physische Kontakte ausgeschlossen werden können, reicht für die Beschäftigten eine OP-Maske. Diese Regelung greift in diesen Bereichen auch für externe Anbieter von personennahen Dienstleistungen wie bspw. Friseure oder Fußpfleger.

Die behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen. Das bedeutet, dass die Patienten bzw. Kunden weiterhin eine OP-Maske tragen müssen. Diese Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.

Im öffentlichen Nahverkehr müssen alle Passagiere eine FF2-Maske tragen, während für Kinder unter 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) ausreichend ist. Von der Maskenpflicht im ÖPNV gänzlich befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.



1.4. Regeln der Berufsgenossenschaft für personennahe Dienstleistungen

Die für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe zuständige Berufsgenossenschaft (BGW) hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard überarbeitet, welcher am 4. April 2022 veröffentlicht wurde.
Dieser aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist weiterhin für die Betriebe bindend. Dies bedeutet, dass die Beschäftigten auch weiterhin mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen (medizinische Gesichtsmaske), wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Darüber hinaus empfiehlt die BGW auch Kundinnen und Kunden das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Tragen Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten keine Maske, etwa bei Kosmetikbehandlungen, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen (ohne Ausatemventil).



1.5. Impf- und Testmöglichkeiten

Seit dem 13. November 2021 gibt es wieder das Angebot der Bürgertests, wonach jeder die Möglichkeit hat, sich einmal pro Woche kostenfrei testen zu lassen.

Außerdem wollen Bund, Länder und Kommunen die Impfangebote ausweiten. Hierzu sollen mobile Impfteams, Impfzentren, Krankenhäuser, niederschwellige Angebote, Arztpraxen, Betriebsärzte und Ärzte der Gesundheitsämter in die Impfkampagne einbezogen werden.

Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren – und zwar auch ausdrücklich in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. Sie sollen ermöglichen, dass ihre Beschäftigten Impfangebote im Betrieb oder extern, z. B. durch mobile Impfteams, während der Arbeitszeit wahrnehmen können (Impfunterstützungsgebot).



1.6. Quarantäne

Die Anordnung einer Quarantäne ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz geregelt und wird in Brandenburg durch die zuständige Behörde vorgenommen. Per 6. Mai 2022 wurden die Allgemeinverfügungen der jeweiligen Landkreise bzw. kreisfreien Städte angepasst.

Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes verkürzt das Land Brandenburg die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage. Ein abschließendes Freitesten ist für die allgemeine Bevölkerung nicht mehr notwendig, unter der Voraussetzung einer 48-stündigen Symptomfreiheit. Eine Selbsttestung mit Antigen-Schnelltests beginnend nach dem 5. Tag wird empfohlen. Wenn am 5. Tag weiterhin Symptome bestehen, so verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis die geforderte 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – maximal auf zehn Tage. Die Isolation endet spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Für Kontaktpersonen entfällt die Verpflichtung zur Quarantäne vollständig. Die Empfehlung, sich selbst zu testen bleibt bestehen.

Unter Quarantäne versteht man eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können.

Die Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme bei Erkrankten mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion. Je nach Schwere der Erkrankung kann diese sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus erfolgen.



1.7. Entschädigung bei Verdienstausfall

Erwerbstätige und Selbständige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben i. d. R. einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

In Brandenburg ist seit dem 28. April 2021 das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) für die Bearbeitung der Entschädigungsanträge bei Verdienstausfall zuständig. Der Antrag kann nur noch online unter www.ifsg-online.de eingereicht werden.

Ab 15. April 2022 erhalten Personen keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1 IfSG, wenn diese als Kontaktperson oder als Reiserrückkehrer aus einem Risikogebiet von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind und keine Auffrischungsimpfung (sog. „Booster“ oder gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können. Arbeitgeber dürfen im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung Informationen über den Impfstatus ihrer Mitarbeiter einholen. Mit Covid-19 infizierte Personen haben weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG. Sie erhalten jedoch keine Entschädigungsleistungen, wenn sie gleichzeitig arbeitsunfähig sind und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes vorliegt. In diesen Fällen haben erkrankte Personen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Ansprechpartnerin

Dr. Christiane Herberg
Abteilungsleiterin Wirtschaftsförderung, Umwelt und Technologie

Tel. +49 331 3703-170

Fax +49 331 3703-8170

christiane.herberg--at--hwkpotsdam.de

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